• 1 – Vertragsgegenstand
    (1) Gegenstand des Vertrages sind Leistungen im Bereich von Hausanschlüssen für den Auftraggeber (im Folgenden: AG) durch die KaRo Zurkaulen GmbH & co. KG (AN).

(2) Angebote des AN sind bis zum Vertragsschluss freibleibend und unverbindlich.

(3) Die Bestellung des AG stellt ein bindendes Angebot dar, das der AN innerhalb von zwei Wochen, wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher handelt durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Übergabe des Werkes bzw. Erbringung der Werkleistung annehmen kann. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem die Auftragsbestätigung beim AG eingeht oder die Leistung erfolgt.

(4) Für Inhalt und Umfang der wechselseitigen Vertragspflichten gelten in der nachstehenden Reihenfolge:

  • das Angebot des AN
  • die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Weiterhin gelten die dem jeweiligen Vertragszweck dienenden und unterstützenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie die jeweils einschlägigen technischen Normen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden nicht Vertragsbestandteil.

  • 2 – Pflichten der Vertragsparteien
    (1) Der AN ist verpflichtet, die zur Erfüllung des Vertrages notwendigen Handlungen selbst und eigenverantwortlich zu organisieren. Ein Übergang der gesetzlichen Betreiberverantwortung ist damit gegebenenfalls nicht verbunden.
    (2) Der AN hat sämtliche Leistungen grundsätzlich mit qualifiziertem Personal zu erbringen.

(3) Der AG stellt dem AN alle für die Durchführung der vertragsgemäßen Aufgaben benötigten schriftlichen Unterlagen zur Verfügung und erbringt alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen. Weiterhin erteilt der AG alle vom AN gewünschten und für die Dauer des Vertrages erforderlichen Auskünfte und Informationen. Auf Wunsch des AN benennt der Auftraggeber eine für die sachliche und organisatorische Zusammenarbeit verantwortliche Person.

(4) Bei den Arbeiten ist mit einer Staubentwicklung zu rechnen. Eine Abdeckung durch den AN von Gegenständen erfolgt nicht. Dem AG wird empfohlen Gegenstände vor Staub zu schützen. Der Arbeitsort wird nach Abschluss der Arbeiten besenrein übergeben. Eine weitergehende Reinigung erfolgt nicht.

  • 3 – Leistungsänderungen und -erweiterungen
    (1) Der AG hat das Recht, vom AN zumutbare Änderungen hinsichtlich der Art und Weise der Leistungserbringung sowie geringfügige Änderungen des Leistungsumfangs zu verlangen.

(2) Der AN hat die Leistungsänderung auf mögliche Konsequenzen zu überprüfen und dem AG das Ergebnis mitzuteilen. Entscheidet sich der AG – auch gegen etwaige Bedenken des AN – für die Leistungsänderung, so ist vor deren Ausführung der Vertrag einschließlich der Vergütungsvereinbarung gemeinsam anzupassen. Der AN kann bis zur Anpassung die Ausführung der Leistungsänderung verweigern.
(3) Wünscht der AG die Ausführung zusätzlicher, vom ursprünglichen Vertrag nicht umfasster Leistungen, so wird ihm der AN unverzüglich ein entsprechendes Angebot unterbreiten, wenn und soweit diese Leistungen zum Leistungsspektrum des AN gehören. Für Inhalt und Zustandekommen eines solchen Zusatzauftrages gelten im Übrigen die Regelungen in § 1.

 

  • 4 – Leistungsstörungen und Behinderungen
    (1) Wird der AN in der ordnungsgemäßen Ausführung der vertraglichen Leistungen behindert, so hat er die Behinderung sowie die ausgefallene Leistung dem AG anzuzeigen.

(2) Unterbleibt die Anzeige, so hat der AN nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem AG die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren, er sie hätte kennen müssen oder sie ihm zuzurechnen ist.
(3) Aufgrund einer Behinderung entfallene Leistungen sind vom AN nach dem Wegfall der Behinderung nachzuholen. Soweit zwischen den Parteien für die Leistungserbringung verbindliche Ausführungsfristen vereinbart wurden, verlängern sich diese für die Dauer der Behinderung. Hat der AG die Behinderung zu vertreten, bleibt der Vergütungsanspruch des AN auch für nicht nachgeholte Leistungen erhalten bzw. sind die mit der Nachholung verbundenen Mehrkosten zu erstatten. Das Gleiche gilt, wenn keine der Parteien die Behinderung zu vertreten hat, dies jedoch mit der Maßgabe, dass sich der AN dasjenige anrechnen lassen muss, das er in Folge des Leistungsausfalls an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

 

  • 5 – Abnahme und Vergütung
    (1) Ist Vertragsgegenstand eine Werkleistung, so ist der AG verpflichtet, diese nach Fertigstellung abzunehmen, wenn die Leistung nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet ist. Die Abnahme gilt dabei als erfolgt, wenn der AG den Leistungsgegenstand, an dem die Leistung erfolgt ist, seit mehr als 10 Werktagen ohne Beanstandung in Benutzung genommen hat oder die entsprechende Leistung bezahlt.
    (2) Vergütungsforderungen des AN sind mit Rechnungseingang beim AG sofort zur Zahlung fällig. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Vom AN im Einzelfall gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung im Eigentum des AN. Der AG ist vor vollständiger Vergütungszahlung nicht berechtigt, diese Ware weiter zu veräußern, zu belasten oder in sonstiger Weise über sie zu verfügen.

(3) Zur Aufrechnung und zur Geltendmachung von Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrechten ist der AG nur befugt, wenn seine Gegenansprüche entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts setzt weiter voraus, dass die Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis stammen.

 

  • 6 – Rechte bei Pflichtverletzungen und Mängeln

(1) Gerät der AN mit der Erbringung seiner Leistung in Verzug, setzt der AG vor Ausübung seiner gesetzlichen Rechte eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung. 
(2) Erbringt der AN eine werkvertragliche Tätigkeit mangelhaft und verlangt der AG Nacherfüllung, so steht dem AN das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung oder Herstellung eines neuen Werkes zu. Nach Abnahme ist nur Mangelbeseitigung möglich. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
(3) Mängelrügen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt:

  1. bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, in 5 Jahren ab Lieferung;
  2. im Übrigen bei Lieferung neuer Sachen in zwei Jahren ab Übergabe der Lieferung oder Abnahme der Leistung oder des Werks.

(4) Bei Zahlungsverzug des AG steht dem AN nach schriftlicher Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer mit der Mahnung verbundenen Nachfrist von einer Woche ein Leistungsverweigerungsrecht zu, soweit dessen Ausübung ausdrücklich angedroht wurde.

  • 7 – Haftung
    (1) Der AN haftet bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder soweit dem AN Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt unbeschränkt. 
    (2) Im Übrigen haftet der AN bis zur Höhe des typischerweise voraussehbaren Schadens für solche Schäden, die der AN, dessen gesetzliche Vertreter oder die Erfüllungsgehilfen des AN in Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht fahrlässig verursacht haben.
    (3) Von der Haftung nach dem vorstehenden Absatz sind jedoch indirekte und Folgeschäden ausgenommen. Im Übrigen ist diese Haftung dem Grunde und der Höhe nach auf den Versicherungsschutz der vorzuhaltenden Betriebshaftpflichtversicherung bzw. im Falle der außerordentlichen Kündigung auf den Bestellwert beschränkt.
    (4) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten im Hinblick auf alle Schadensersatzansprüche unabhängig von ihrem Rechtsgrund, und insbesondere auch im Hinblick auf vorvertragliche oder nebenvertragliche Ansprüche. Eine gesetzlich zwingende Haftung des AN oder eine Haftung für eine übernommene Garantie, soweit die Garantie den AG gerade vor dem eingetretenen Schaden schützen sollte, bleibt jedoch unberührt.

(5) Soweit die Haftung des AN ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer leitenden Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllung

 

  • 8 – Kündigung
    Das Recht der Parteien, den Vertrag zu kündigen, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

  • 9 – Schlussbestimmungen
    (1) Mündliche Nebenabsprachen wurden nicht getroffen. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie eine Abänderung des Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform. 
    (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Dies gilt auch für grundlegende Bestimmungen dieses Vertrages. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung treffen, die dem rechtlich gewollten Ergebnis und dem wirtschaftlich erstrebten Erfolg am nächsten kommt.
    (3) Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen. Soweit der AG Unternehmer ist, gilt als Gerichtsstand der jeweilige Sitz des AN. Ist der AG Verbraucher, gilt der gesetzliche Gerichtsstand.