(2) Angebote des AN sind bis zum Vertragsschluss freibleibend und unverbindlich.
(3) Die Bestellung des AG stellt ein bindendes Angebot dar, das der AN innerhalb von zwei Wochen, wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher handelt durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Übergabe des Werkes bzw. Erbringung der Werkleistung annehmen kann. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem die Auftragsbestätigung beim AG eingeht oder die Leistung erfolgt.
(4) Für Inhalt und Umfang der wechselseitigen Vertragspflichten gelten in der nachstehenden Reihenfolge:
Weiterhin gelten die dem jeweiligen Vertragszweck dienenden und unterstützenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie die jeweils einschlägigen technischen Normen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden nicht Vertragsbestandteil.
(3) Der AG stellt dem AN alle für die Durchführung der vertragsgemäßen Aufgaben benötigten schriftlichen Unterlagen zur Verfügung und erbringt alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen. Weiterhin erteilt der AG alle vom AN gewünschten und für die Dauer des Vertrages erforderlichen Auskünfte und Informationen. Auf Wunsch des AN benennt der Auftraggeber eine für die sachliche und organisatorische Zusammenarbeit verantwortliche Person.
(4) Bei den Arbeiten ist mit einer Staubentwicklung zu rechnen. Eine Abdeckung durch den AN von Gegenständen erfolgt nicht. Dem AG wird empfohlen Gegenstände vor Staub zu schützen. Der Arbeitsort wird nach Abschluss der Arbeiten besenrein übergeben. Eine weitergehende Reinigung erfolgt nicht.
(2) Der AN hat die Leistungsänderung auf mögliche Konsequenzen zu überprüfen und dem AG das Ergebnis mitzuteilen. Entscheidet sich der AG – auch gegen etwaige Bedenken des AN – für die Leistungsänderung, so ist vor deren Ausführung der Vertrag einschließlich der Vergütungsvereinbarung gemeinsam anzupassen. Der AN kann bis zur Anpassung die Ausführung der Leistungsänderung verweigern.
(3) Wünscht der AG die Ausführung zusätzlicher, vom ursprünglichen Vertrag nicht umfasster Leistungen, so wird ihm der AN unverzüglich ein entsprechendes Angebot unterbreiten, wenn und soweit diese Leistungen zum Leistungsspektrum des AN gehören. Für Inhalt und Zustandekommen eines solchen Zusatzauftrages gelten im Übrigen die Regelungen in § 1.
(2) Unterbleibt die Anzeige, so hat der AN nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem AG die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren, er sie hätte kennen müssen oder sie ihm zuzurechnen ist.
(3) Aufgrund einer Behinderung entfallene Leistungen sind vom AN nach dem Wegfall der Behinderung nachzuholen. Soweit zwischen den Parteien für die Leistungserbringung verbindliche Ausführungsfristen vereinbart wurden, verlängern sich diese für die Dauer der Behinderung. Hat der AG die Behinderung zu vertreten, bleibt der Vergütungsanspruch des AN auch für nicht nachgeholte Leistungen erhalten bzw. sind die mit der Nachholung verbundenen Mehrkosten zu erstatten. Das Gleiche gilt, wenn keine der Parteien die Behinderung zu vertreten hat, dies jedoch mit der Maßgabe, dass sich der AN dasjenige anrechnen lassen muss, das er in Folge des Leistungsausfalls an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
(3) Zur Aufrechnung und zur Geltendmachung von Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrechten ist der AG nur befugt, wenn seine Gegenansprüche entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts setzt weiter voraus, dass die Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis stammen.
(1) Gerät der AN mit der Erbringung seiner Leistung in Verzug, setzt der AG vor Ausübung seiner gesetzlichen Rechte eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung.
(2) Erbringt der AN eine werkvertragliche Tätigkeit mangelhaft und verlangt der AG Nacherfüllung, so steht dem AN das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung oder Herstellung eines neuen Werkes zu. Nach Abnahme ist nur Mangelbeseitigung möglich. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
(3) Mängelrügen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt:
(4) Bei Zahlungsverzug des AG steht dem AN nach schriftlicher Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer mit der Mahnung verbundenen Nachfrist von einer Woche ein Leistungsverweigerungsrecht zu, soweit dessen Ausübung ausdrücklich angedroht wurde.
(5) Soweit die Haftung des AN ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer leitenden Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllung